Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111 CH-NW

Art. 21a Verfassung des Kantons Nidwalden - Klimaschutz

Die öffentlichen Aufgaben - Heimat und Kultur
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21a Verfassung des Kantons Nidwalden · Klimaschutz

1. Kanton und Gemeinden setzen sich für die Begrenzung des Klimawandels und dessen Auswirkungen ein; sie berücksichtigen dabei die Ziele des Bundes und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und richten ihre Massnahmen unter anderem darauf aus, die Treibhausgasemissionen bis zur Treibhausgasneutralität zu vermindern.

2. Sie können die Entwicklung und Anwendung von Technologien, Materialien und Prozessen fördern, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.

← Art. 21 Verfassung des Kantons Nidwalden Freiheitsrechte Art. 22 Verfassung des Kantons Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →