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CH-NW
Art. 21a Verfassung des Kantons Nidwalden - Klimaschutz
Die öffentlichen Aufgaben - Heimat und Kultur
Art. 21a Verfassung des Kantons Nidwalden · Klimaschutz
1. Kanton und Gemeinden setzen sich für die Begrenzung des Klimawandels und dessen Auswirkungen ein; sie berücksichtigen dabei die Ziele des Bundes und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und richten ihre Massnahmen unter anderem darauf aus, die Treibhausgasemissionen bis zur Treibhausgasneutralität zu vermindern.
2. Sie können die Entwicklung und Anwendung von Technologien, Materialien und Prozessen fördern, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.