Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111 CH-NW

Art. 21 Verfassung des Kantons Nidwalden - Schutz der Natur

Die öffentlichen Aufgaben - Heimat und Kultur
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Verfassung des Kantons Nidwalden · Schutz der Natur

1. Der Kanton schützt die natürlichen Reichtümer des Landes.

2. Er fördert insbesondere die Massnahmen zur Reinerhaltung der Gewässer und der Luft, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Waldungen, zum Schutz der Bergwelt sowie die Bestrebungen der Landes- und Ortsplanung.

← Art. 20 Verfassung des Kantons Nidwalden Freiheitsrechte Art. 21a Verfassung des Kantons Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →