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CH-NW
Art. 20 Verfassung des Kantons Nidwalden - Privatschulen
Die öffentlichen Aufgaben - Schule
Art. 20 Verfassung des Kantons Nidwalden · Privatschulen
1. Das Recht zur Errichtung und Führung von Privatschulen ist im Rahmen der Gesetzgebung gewährleistet.
2. Privatschulen stehen unter der Aufsicht des Kantons.
3. Sie können im Rahmen der Gesetzgebung aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.