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111 CH-NW

Art. 2 Verfassung des Kantons Nidwalden - Rechtsgleichheit

Die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger - Grundrechte
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Art. 2 Verfassung des Kantons Nidwalden · Rechtsgleichheit

1. Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.

2. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.

3. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau.

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