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CH-NW
Art. 19 Verfassung des Kantons Nidwalden - Ausbildungsbeiträge
Die öffentlichen Aufgaben - Schule
Art. 19 Verfassung des Kantons Nidwalden · Ausbildungsbeiträge
1. Der Kanton fördert im Rahmen der Gesetzgebung die wissenschaftliche und berufliche Ausbildung und Weiterbildung durch Beiträge.