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111 CH-NW

Art. 18 Verfassung des Kantons Nidwalden - Sonderschulen

Die öffentlichen Aufgaben - Schule
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Art. 18 Verfassung des Kantons Nidwalden · Sonderschulen

1. Benachteiligten Kindern ist eine besondere Erziehung und Ausbildung zu geben.

2. Zu diesem Zweck führt oder unterstützt der Kanton Sonderschulen und Erziehungsheime.

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