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CH-NW
Art. 18 Verfassung des Kantons Nidwalden - Sonderschulen
Die öffentlichen Aufgaben - Schule
Art. 18 Verfassung des Kantons Nidwalden · Sonderschulen
1. Benachteiligten Kindern ist eine besondere Erziehung und Ausbildung zu geben.
2. Zu diesem Zweck führt oder unterstützt der Kanton Sonderschulen und Erziehungsheime.