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CH-NW
Art. 17 Verfassung des Kantons Nidwalden - Höhere Unterrichtsanstalten
Die öffentlichen Aufgaben - Schule
Art. 17 Verfassung des Kantons Nidwalden · Höhere Unterrichtsanstalten
1. Der Kanton kann höhere Unterrichtsanstalten führen oder mit Beiträgen unterstützen.
2. Er kann zu diesem Zweck mit andern Kantonen Konkordate abschliessen.