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111 CH-NW

Art. 17 Verfassung des Kantons Nidwalden - Höhere Unterrichtsanstalten

Die öffentlichen Aufgaben - Schule
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Art. 17 Verfassung des Kantons Nidwalden · Höhere Unterrichtsanstalten

1. Der Kanton kann höhere Unterrichtsanstalten führen oder mit Beiträgen unterstützen.

2. Er kann zu diesem Zweck mit andern Kantonen Konkordate abschliessen.

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