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111 CH-NW

Art. 16 Verfassung des Kantons Nidwalden - Berufsschulen

Die öffentlichen Aufgaben - Schule
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Art. 16 Verfassung des Kantons Nidwalden · Berufsschulen

1. Dem Kanton obliegt die Führung und Förderung von Berufsschulen; Aufgaben der Berufsbildung können Wirtschaftsverbänden übertragen werden.

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