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CH-NW
Art. 16 Verfassung des Kantons Nidwalden - Berufsschulen
Die öffentlichen Aufgaben - Schule
Art. 16 Verfassung des Kantons Nidwalden · Berufsschulen
1. Dem Kanton obliegt die Führung und Förderung von Berufsschulen; Aufgaben der Berufsbildung können Wirtschaftsverbänden übertragen werden.