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111 CH-NW

Art. 15 Verfassung des Kantons Nidwalden - Volksschulunterricht

Die öffentlichen Aufgaben - Schule
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Art. 15 Verfassung des Kantons Nidwalden · Volksschulunterricht

1. Der Volksschulunterricht obliegt im Rahmen der Gesetzgebung den Gemeinden.

2. Der Kanton übt die Aufsicht über den Volksschulunterricht aus und unterstützt ihn durch Beiträge.

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