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CH-NW
Art. 15 Verfassung des Kantons Nidwalden - Volksschulunterricht
Die öffentlichen Aufgaben - Schule
Art. 15 Verfassung des Kantons Nidwalden · Volksschulunterricht
1. Der Volksschulunterricht obliegt im Rahmen der Gesetzgebung den Gemeinden.
2. Der Kanton übt die Aufsicht über den Volksschulunterricht aus und unterstützt ihn durch Beiträge.