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111 CH-NW

Art. 14 Verfassung des Kantons Nidwalden - Schulbesuch

Die öffentlichen Aufgaben - Schule
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Art. 14 Verfassung des Kantons Nidwalden · Schulbesuch

1. Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.

2. In den öffentlichen Schulen ist der Unterricht unentgeltlich, sofern die Gesetzgebung unter Wahrung des Bundesrechts nichts anderes bestimmt.

3. Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem Geiste zu führen; sie müssen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

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