111
CH-NW
Art. 13 Verfassung des Kantons Nidwalden - Bürgerpflicht
Die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger - Pflichten
Art. 13 Verfassung des Kantons Nidwalden · Bürgerpflicht
1. Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Kantons- und Gemeindegesetzgebung übertragen sind.
2. Die Teilnahme an den kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht.
3. Jede Person, die das Aktivbürgerrecht besitzt, ist verpflichtet, das ihr verfassungsgemäss übertragene Amt für eine Amtsdauer zu übernehmen, soweit es sich um ein Nebenamt handelt; Ausnahmen bestimmt das Gesetz.