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111 CH-NW

Art. 107 Verfassung des Kantons Nidwalden - Gewährleistungsverfahren

Übergangsordnung
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Art. 107 Verfassung des Kantons Nidwalden · Gewährleistungsverfahren

1. Der Landrat wird bevollmächtigt, jene Verfassungsbestimmungen mit der Bundesverfassung in Übereinstimmung zu bringen, die allenfalls durch die Bundesversammlung als mit der Bundesverfassung in Widerspruch stehend erklärt werden.

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