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CH-NW
Art. 106 Verfassung des Kantons Nidwalden - Wahlen
Übergangsordnung
Art. 106 Verfassung des Kantons Nidwalden · Wahlen
1. Die Amtsdauer für die Friedensrichter und den Einzelrichter für Schuldbetreibung und Konkurs wird bis Ende Dezember 2010 verlängert.
2. Für die Besetzung der Gerichtspräsidien und für die Wahl von jenen Richterinnen und Richtern, deren Amtsdauer im Jahr 2010 abläuft, findet im Jahr 2010 eine Wahl für den Rest der Amtsdauer bis 2012 statt.