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111 CH-NW

Art. 105 Verfassung des Kantons Nidwalden - Armengemeinden

Übergangsordnung
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Art. 105 Verfassung des Kantons Nidwalden · Armengemeinden

1. Die bisherigen Armengemeinden bleiben bestehen, bis durch das Gesetz eine andere Ordnung eingeführt wird.

2. Sie haben ihre Aufgaben nach den Bestimmungen dieser Verfassung zu erfüllen; Art. 94 Abs. 3 der bisherigen Verfassung bleibt bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.

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