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CH-NW
Art. 105 Verfassung des Kantons Nidwalden - Armengemeinden
Übergangsordnung
Art. 105 Verfassung des Kantons Nidwalden · Armengemeinden
1. Die bisherigen Armengemeinden bleiben bestehen, bis durch das Gesetz eine andere Ordnung eingeführt wird.
2. Sie haben ihre Aufgaben nach den Bestimmungen dieser Verfassung zu erfüllen; Art. 94 Abs. 3 der bisherigen Verfassung bleibt bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.