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111 CH-NW

Art. 104 Verfassung des Kantons Nidwalden - Kirchensteuer juristischer Personen

Übergangsordnung
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Art. 104 Verfassung des Kantons Nidwalden · Kirchensteuer juristischer Personen

1. Bis zum Inkrafttreten eines Landratsbeschlusses über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und eines Landratsbeschlusses über die Festsetzung des Kirchensteuerfusses für die juristischen Personen bleiben die bisherigen Steuerfüsse in Kraft.

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