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CH-NW
Art. 103 Verfassung des Kantons Nidwalden - Kirchgemeinden
Übergangsordnung
Art. 103 Verfassung des Kantons Nidwalden · Kirchgemeinden
1. Wenn der zur römisch-katholischen Kirchgemeinde Stans gehörende Teil der Gemeinde Oberdorf sich von der Kirchgemeinde Stans loslösen will, ist für die Beschlussfassung gemäss Art. 88 Abs. 2 anstelle der Kirchgemeinde Stans die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Oberdorf zuständig; für den Beschluss sind nur jene Aktivbürger stimmberechtigt, die Glieder der römisch-katholischen Kirche sind.