Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111 CH-NW

Art. 103 Verfassung des Kantons Nidwalden - Kirchgemeinden

Übergangsordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (109 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 103 Verfassung des Kantons Nidwalden · Kirchgemeinden

1. Wenn der zur römisch-katholischen Kirchgemeinde Stans gehörende Teil der Gemeinde Oberdorf sich von der Kirchgemeinde Stans loslösen will, ist für die Beschlussfassung gemäss Art. 88 Abs. 2 anstelle der Kirchgemeinde Stans die Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Oberdorf zuständig; für den Beschluss sind nur jene Aktivbürger stimmberechtigt, die Glieder der römisch-katholischen Kirche sind.

← Art. 102 Verfassung des Kantons Nidwalden Freiheitsrechte Art. 104 Verfassung des Kantons Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →