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111 CH-NW

Art. 102 Verfassung des Kantons Nidwalden - Schulgemeinden

Übergangsordnung
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Art. 102 Verfassung des Kantons Nidwalden · Schulgemeinden

1. Damit der Bestand der Schulgemeinden gemäss Art. 86 Abs. 1 verwirklicht werden kann, ist eine Regelung zu treffen, die alle erforderlichen Bestimmungen über die Teilung oder Zusammenlegung, insbesondere über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung und die Übergangsordnung, verbindlich festlegt.

2. Bei Zusammenlegung mehrerer Schulgemeinden sind deren Gemeindeversammlungen zuständig, ihre Vertretung für die Vorbereitung der Regelung zu bestimmen und die Regelung zu genehmigen; bei Teilung einer Schulgemeinde stehen die gleichen Befugnisse den Gemeindeversammlungen der betroffenen Politischen Gemeinden zu.

3. Der Landrat ist auf Verlangen einer Verhandlungspartei verpflichtet, ein Schiedsgericht einzusetzen und, soweit er dies nicht dem Schiedsgericht überlassen will, das Schiedsverfahren festzulegen; wenn bis zum 1. Januar 1970 zwischen den Verhandlungsparteien keine Regelung getroffen wird, hat der Landrat das Schiedsgericht von sich aus einzusetzen.

4. Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen oder, wenn das nicht möglich ist, die verbindliche Regelung mit allen erforderlichen Bestimmungen endgültig festzulegen.

5. Der Bestand der Schulgemeinden gemäss Art. 86 Abs. 1 gilt, wenn kein früherer Zeitpunkt vereinbart wird, ab 1. Januar 1975.

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