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CH-NW
Art. 101 Verfassung des Kantons Nidwalden - Gemeinden
Übergangsordnung
Art. 101 Verfassung des Kantons Nidwalden · Gemeinden
1. Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung steht der Gemeindeversammlung die Wahl jener Beamten und Angestellten zu, die sie nach der bisherigen Verfassung gewählt hat.
2. Die von den Gemeinden auf Grund der bisherigen Gesetzgebung erhobenen Sondersteuern bleiben bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.