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111 CH-NW

Art. 10 Verfassung des Kantons Nidwalden - Ausübung der politischen Rechte

Die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger - Politische Rechte
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Art. 10 Verfassung des Kantons Nidwalden · Ausübung der politischen Rechte

1. Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohnsitzgemeinde

1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen;

2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen;

3. in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt werden; die Gesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen für die Wahlfähigkeit von Beamten ein Befähigungsausweis notwendig ist oder das Aktivbürgerrecht nicht vorliegen muss.

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