Art. 1 Verfassung des Kantons Nidwalden - Freiheitsrechte
Art. 1 Verfassung des Kantons Nidwalden · Freiheitsrechte
1. Die Freiheit und die Würde des Menschen sind unverletzlich.
2. In den Schranken des Bundesrechts und der zur Wahrung der öffentlichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetze sind insbesondere gewährleistet
1. die Freiheit des Glaubens und des Gewissens sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen;
2. die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung, im besondern die Freiheit der Presse;
3. die Vereinsfreiheit und die Versammlungsfreiheit;
4. die Niederlassungsfreiheit für alle Schweizerbürger;
5. die körperliche Unversehrtheit;
6. die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung;
7. die privaten Rechte und die unentziehbaren Ansprüche unter Vorbehalt einer im öffentlichen Interesse durchzuführenden Enteignung;
8. die Handels- und Gewerbefreiheit.