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§ 8 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Grundsatz

Beiträge - Beiträge für Belange der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung und der Elternbildung
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§ 8 Lotteriegelderverordnung · Grundsatz

1. Es können Beiträge an gemeindeübergreifende Projekte der ausserschulischen Jugendförderung und der Elternbildung geleistet werden.

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