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CH-LU
§ 8 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Grundsatz
Beiträge - Beiträge für Belange der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung und der Elternbildung
§ 8 Lotteriegelderverordnung · Grundsatz
1. Es können Beiträge an gemeindeübergreifende Projekte der ausserschulischen Jugendförderung und der Elternbildung geleistet werden.