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994 CH-LU

§ 24 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 24 Lotteriegelderverordnung · Übergangsbestimmung

1. Diese Verordnung findet auf alle bei ihrem Inkrafttreten hängigen Beitragsgesuche Anwendung.

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