994
CH-LU
§ 24 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 24 Lotteriegelderverordnung · Übergangsbestimmung
1. Diese Verordnung findet auf alle bei ihrem Inkrafttreten hängigen Beitragsgesuche Anwendung.