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994 CH-LU

§ 23 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Rückforderung von Beiträgen

Verfahren
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§ 23 Lotteriegelderverordnung · Rückforderung von Beiträgen

1. Die Rückforderung von Beiträgen richtet sich nach den Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. September 1996.

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