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994 CH-LU

§ 22a Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Information der Öffentlichkeit

Verfahren
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§ 22a Lotteriegelderverordnung · Information der Öffentlichkeit

1. Die für die Verteilung der Beiträge zuständigen Behörden veröffentlichen jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben

a. den Namen der aus den Fonds Begünstigten,

b. der Art der unterstützten Projekte,

c. der Rechnung der Fonds.

2. Die Gewährung eines Beitrages kann mit der Auflage verbunden werden, die Öffentlichkeit in angemessener Weise über die Unterstützung aus dem Fonds zu informieren.

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