994
CH-LU
§ 22 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Kontrolle
Verfahren
§ 22 Lotteriegelderverordnung · Kontrolle
1. Das zuständige Departement sorgt für die Überprüfung der zweckmässigen Verwendung der gewährten Beiträge.
2. Es ist zur Überprüfung aller subventionierten Projekte, Objekte und Veranstaltungen befugt und kann von den Beitragsempfängerinnen und -empfängern die Vorlage aller zweckdienlichen Unterlagen verlangen.
3. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Finanzkontrolle.