Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
994 CH-LU

§ 22 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Kontrolle

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Lotteriegelderverordnung · Kontrolle

1. Das zuständige Departement sorgt für die Überprüfung der zweckmässigen Verwendung der gewährten Beiträge.

2. Es ist zur Überprüfung aller subventionierten Projekte, Objekte und Veranstaltungen befugt und kann von den Beitragsempfängerinnen und -empfängern die Vorlage aller zweckdienlichen Unterlagen verlangen.

3. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Finanzkontrolle.

← § 21 Lotteriegelderverordnung Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Grundsätze § 22a Lotteriegelderverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →