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994 CH-LU

§ 21 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Auszahlung der Beiträge

Verfahren
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§ 21 Lotteriegelderverordnung · Auszahlung der Beiträge

1. Das zuständige Departement überprüft die Einhaltung allfälliger Bedingungen und Auflagen und beauftragt anschliessend die zuständige Rechnungsstelle mit der Beitragsauszahlung.

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