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994 CH-LU

§ 20 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Beiträge für Veranstaltungen

Verfahren
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§ 20 Lotteriegelderverordnung · Beiträge für Veranstaltungen

1. Beiträge für Veranstaltungen werden in der Form eines festen Beitrags oder einer Defizitgarantie gewährt. Unter gleichzeitiger Bestimmung eines Maximalbetrags kann die Übernahme eines prozentualen Anteils am Defizit zugesichert werden.

2. Nach Abschluss der Veranstaltung ist dem in der Beitragszusicherung genannten zuständigen Departement die Abrechnung vorzulegen. Der Beitrag wird gestützt auf die Abrechnung und allfällige weitere Abklärungen durch das Departement definitiv festgelegt.

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