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994 CH-LU

§ 2 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Kriterien

Beiträge - Beiträge für kulturelle Belange
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§ 2 Lotteriegelderverordnung · Kriterien

1. Bei der Leistung von Beiträgen sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen

a. kulturelle und künstlerische Qualität, welche sich vor allem in der herausragenden Gestaltung, im eigenständigen Ausdruck und in der originellen Darstellung eines Projekts zeigt,

b. Aktualität und Innovation, die sich in neuen Wegen, Formen und Inhalten eines Projekts ausdrücken,

c. Professionalität, die aus dem Erfahrungs- und Leistungsausweis von Kulturschaffenden und der Kontinuität und Ernsthaftigkeit ihres Schaffens ersichtlich ist,

d. Wirkung und Resonanz der Kulturvermittlung, welche insbesondere an der kompetenten Organisation und Öffentlichkeitsarbeit der Kulturveranstalterinnen und -veranstalter sowie an Besucherzahl, Besucherherkunft, Reichweite und Medienecho gemessen werden,

e. kulturelle Vielfalt, welche durch Projekte in verschiedenen Bevölkerungskreisen, Regionen und kulturellen Gebieten gefördert wird.

2. Nicht zulässig sind Beiträge an

a. kommerziell ausgerichtete Projekte und Institutionen,

b. Kulturschaffende in Ausbildung oder an deren Ausbildung,

c. lokale Vereinsanlässe,

d. ausschliesslich von Laien getragene Kulturprojekte.

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