Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
994 CH-LU

§ 19 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Investitionsbeiträge für Bauten und Anlagen

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Lotteriegelderverordnung · Investitionsbeiträge für Bauten und Anlagen

1. Beiträge für Bauten und Anlagen werden in der Regel gestützt auf den Kostenvoranschlag, der als Kostendach gilt, zugesichert.

2. Beiträge werden unter dem Vorbehalt zugesichert, dass alle notwendigen Bewilligungen und Zustimmungen des eidgenössischen, des kantonalen und des kommunalen Rechts eingeholt und erteilt werden.

3. Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Behörde die detaillierte Bauabrechnung vorzulegen. Der Beitrag wird gestützt auf die Bauabrechnung und allfällige weitere Abklärungen durch das zuständige Departement definitiv festgelegt.

4. Der Beitrag kann nach Massgabe des Baufortschritts gestützt auf Teilabrechnungen in Teilbeträgen ausgerichtet werden. In diesem Fall ist ein genügend grosser Restbetrag bis zur Schlussabrechnung zurückzubehalten.

← § 18 Lotteriegelderverordnung Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Grundsätze § 20 Lotteriegelderverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →