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994 CH-LU

§ 18 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Nachträgliche Gesuche

Verfahren
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§ 18 Lotteriegelderverordnung · Nachträgliche Gesuche

1. Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Projekt bereits in Angriff genommen wurde, wird nicht eingetreten.

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