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CH-LU
§ 18 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Nachträgliche Gesuche
Verfahren
§ 18 Lotteriegelderverordnung · Nachträgliche Gesuche
1. Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Projekt bereits in Angriff genommen wurde, wird nicht eingetreten.