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994 CH-LU

§ 17 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Beitragsgesuche

Verfahren
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§ 17 Lotteriegelderverordnung · Beitragsgesuche

1. Gesuche für Beiträge aus Lotteriegeldern sind beim fachlich zuständigen Departement einzureichen.

2. Dem Gesuch sind alle sachdienlichen Unterlagen, mindestens aber ein Kostenvoranschlag und ein Finanzierungsplan beizulegen. Es ist anzugeben, an welche weiteren Stellen in der gleichen Sache Beitragsgesuche gerichtet wurden.

3. Das zuständige Departement prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und kann weitere Unterlagen wie Statuten, Jahresrechnungen, Pläne oder Verträge einverlangen.

4. Es kann im Weiteren ein Evaluationskonzept, ein Qualitätssystem oder ein Konzept über die Berichterstattung verlangen.

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