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994 CH-LU

§ 16a Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung)

Beiträge - Beiträge für die Promotion des Kantons Luzern
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§ 16a Lotteriegelderverordnung

1. Es können Beiträge geleistet werden für nicht rein kommerzielle Auftritte des Kantons oder seiner Regionen an Veranstaltungen, welche bezwecken, die Eigenheiten des Kantons, insbesondere dessen Kultur, in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und das Interesse daran zu fördern (z.B. Auftritte als Gastkanton an Messen und Veranstaltungen).

2. Diese Beiträge sind nur zulässig, wenn

a. damit ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienende Ausgabenposten solcher Auftritte unterstützt werden,

b. die Veranstaltung öffentlich ist,

c. vom Anlass eine breite Publikumswirkung im Einzugsgebiet der Landeslotterie ausgeht.

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