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CH-LU
§ 16 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung)
Beiträge - Beiträge für Projekte der Berglandwirtschaft und der Förderung von Randregionen
§ 16 Lotteriegelderverordnung
1. Die Zusprechung von Beiträgen für Projekte der Berglandwirtschaft und der Förderung von Randregionen richtet sich nach der Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom 22. Oktober 2002.