§ 15 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung)
§ 15 Lotteriegelderverordnung
1. Es können namentlich kantonale Organisationen oder Organisationen mit einem direkten Bezug zum Kanton Luzern mit Beiträgen unterstützt werden. In der Entwicklungszusammenarbeit können weitere, gesamtschweizerisch tätige Organisationen berücksichtigt werden, wenn sie mit dem Gütesiegel der schweizerischen Fachstelle für gemeinnützige, Spenden sammelnde Organisationen (Zewo) ausgezeichnet wurden. Bei der humanitären Hilfe im Katastrophenfall kommen die Beiträge in erster Linie dem Internationalen Roten Kreuz, der Glückskette und der Caritas zugute.
2. Bei den Projektbeiträgen ist bezüglich Projektthemen und geografischer Verteilung auf einen Ausgleich zu achten.
3. Nicht zulässig sind Beiträge an
a. gewinnorientierte Organisationen,
b. einzelne Vereine,
c. Privatpersonen.