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994 CH-LU

§ 14 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung)

Beiträge - Beiträge für wissenschaftliche, gemeinnützige und soziale Projekte und Institutionen von allgemeinem Interesse
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§ 14 Lotteriegelderverordnung

1. Das zu unterstützende Projekt oder die zu unterstützende Institution muss sich innerhalb der allgemeinen sozialpolitischen Zielsetzungen des Kantons bewegen.

2. Investitionsbeiträge werden nur in Ausnahmefällen und nur kantonalen Institutionen gewährt.

3. Beiträge an wissenschaftliche Arbeiten sind nur zulässig, wenn es sich um angewandte Forschung im wissenschaftlichen Bereich handelt.

4. Die direkte Unterstützung von Privatpersonen ist ausgeschlossen.

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