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994 CH-LU

§ 13 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Kriterien

Beiträge - Beiträge für den Natur- und Landschaftsschutz sowie den Umweltschutz
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§ 13 Lotteriegelderverordnung · Kriterien

1. Beiträge können geleistet werden für

a. die Erhaltung, Verbesserung oder Neuschaffung von Lebensräumen einheimischer Tiere und Pflanzen,

b. * wissenschaftliche Untersuchungen, Informationstätigkeiten, Umweltberatung und Projekte im Bereich der nachhaltigen Entwicklung,

c. den Erwerb von Grundstücken oder dinglichen Rechten, sofern dieser einem Zweck nach den Unterabsätzen a oder b dient.

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