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CH-LU
§ 13 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Kriterien
Beiträge - Beiträge für den Natur- und Landschaftsschutz sowie den Umweltschutz
§ 13 Lotteriegelderverordnung · Kriterien
1. Beiträge können geleistet werden für
a. die Erhaltung, Verbesserung oder Neuschaffung von Lebensräumen einheimischer Tiere und Pflanzen,
b. * wissenschaftliche Untersuchungen, Informationstätigkeiten, Umweltberatung und Projekte im Bereich der nachhaltigen Entwicklung,
c. den Erwerb von Grundstücken oder dinglichen Rechten, sofern dieser einem Zweck nach den Unterabsätzen a oder b dient.