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§ 12 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Grundsatz

Beiträge - Beiträge für den Natur- und Landschaftsschutz sowie den Umweltschutz
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§ 12 Lotteriegelderverordnung · Grundsatz

1. Es können Beiträge an Gemeinden, an Vereinigungen und Organisationen für den Natur- und Landschaftsschutz und für den Umweltschutz sowie an Private geleistet werden.

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