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§ 10 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Grundsatz

Beiträge - Beiträge für Projekte der Denkmalpflege
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§ 10 Lotteriegelderverordnung · Grundsatz

1. Es können Beiträge an den Unterhalt und die Erneuerung von Kulturdenkmälern geleistet werden, welche nicht nach kantonalem Recht unter Schutz gestellt wurden.

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