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CH-LU
§ 1 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen (Lotteriegelderverordnung) - Grundsätze
Beiträge - Beiträge für kulturelle Belange
§ 1 Lotteriegelderverordnung · Grundsätze
1. Es können Beiträge an Bestrebungen von künstlerischem Wert von Kulturschaffenden und Kulturorganisationen geleistet werden. Neben der Förderung des Kulturschaffens ist die Vermittlung von kulturellen Werken an ein möglichst grosses Publikum und an die verschiedensten Bevölkerungsgruppen wichtig.
2. Der Kanton kann mit Lotteriegeldern kulturelle Werke erwerben.