§ 9 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Lottos
§ 9 KGSV · Lottos
1. Pro Jahr und Veranstalter und Veranstalterin werden höchstens zwei Lottoveranstaltungen von je einem Spieltag bewilligt.
2. Gesuche für Lottos sind mit dem amtlichen Formular 60 Tage vor deren Durchführung einzureichen. Im Bewilligungsgesuch ist die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortliche Person zu bezeichnen.
3. Die verkauften Karten, die Zusammensetzung und der Wert der Gewinne sowie der Stand der Gesamtrechnung sind auf dem amtlichen Formular laufend zu verbuchen. Die vollständige Abrechnung ist der Bewilligungsbehörde innert 10 Tagen nach der Veranstaltung einzureichen.
4. Lottos mit einer Plansumme von über 50 000 und höchstens 80 000 Franken können als Kleinlotterie im Sinne von Artikel 34 Absatz 3 des Geldspielgesetzes bewilligt werden. Es gelten die Voraussetzungen gemäss Artikel 32 ff. des Geldspielgesetzes. Die Spielregeln gemäss § 7 Absatz 3 und die Pflichten des Veranstalters und der Veranstalterin gemäss § 10 Absatz 1c und d gelten auch für diese Spielkategorie.