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993 KGSV CH-LU

§ 7 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Begriffe

Geldspiele
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§ 7 KGSV · Begriffe

1. Kleinspiele sind Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere).

2. Tombolas sind Kleinlotterien,

a. die bei einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden,

b. deren Gewinne ausschliesslich aus Sachpreisen bestehen,

c. bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und

d. bei denen die maximale Summe aller Einsätze nicht über 50 000 Franken liegt.

3. Lottos sind Kleinlotterien im Sinne von Absatz 2, bei welchen zur Ermittlung eines Gewinnes mehrere einfache Zufallsziehungen notwendig sind. Es wird eine bestimmte Anzahl mit mehreren Zahlen beschriebener Karten verkauft. Der Veranstalter oder die Veranstalterin zieht Nummern, und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verdecken auf ihrer Karte diejenigen Nummern, die den gezogenen entsprechen. Die Gewinne fallen denjenigen zu, die zuerst eine Reihe verdeckter Nummern oder eine vollständig verdeckte Karte vorweisen können.

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