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993 KGSV CH-LU

§ 6 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Luzerner Polizei

Zuständige Behörden
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§ 6 KGSV · Luzerner Polizei

1. Die Luzerner Polizei erteilt die Bewilligungen für die Durchführung von lokalen Sportwetten, kleinen Pokerturnieren sowie Kleinlotterien nach Artikel 41 des Geldspielgesetzes. Sie kann die Bewilligungen mit Auflagen versehen und zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung angemessene Massnahmen anordnen.

2. Sie ist zuständig für die Erhebung der Sondersteuer auf Geschicklichkeitsspielautomaten.

3. Sie überwacht die Durchführung von Kleinspielen und ist befugt, Kontrollen durchzuführen und Unterlagen einzufordern. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Polizeiorgane im Rahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung.

4. Sie kann Spielregeln aufstellen und legt Inhalt und Gestaltung der amtlichen Formulare fest.

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