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993 KGSV CH-LU

§ 3 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Justiz- und Sicherheitsdepartement

Zuständige Behörden
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§ 3 KGSV · Justiz- und Sicherheitsdepartement

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist für den Vollzug des Geldspielgesetzes zuständig, vorbehältlich der Aufgaben, die anderen Departementen zugewiesen sind.

2. Es erteilt die Bewilligung zur Durchführung von Kleinlotterien, soweit nicht die Luzerner Polizei zuständig ist. Es kann die Bewilligungen mit Auflagen versehen und zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung angemessene Massnahmen anordnen.

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