993
KGSV
CH-LU
§ 2 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Departemente
Zuständige Behörden
§ 2 KGSV · Departemente
1. Die fachlich zuständigen Departemente behandeln die Gesuche und sichern Beiträge unter 500 000 Franken endgültig zu.
2. Sie sind verantwortlich für die Berichterstattung über die Verteilung der Lotteriegelder in ihrem Bereich.