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KGSV
CH-LU
§ 17 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Sondersteuer auf Geschicklichkeitsspielautmaten
Abgaben
§ 17 KGSV · Sondersteuer auf Geschicklichkeitsspielautmaten
1. Die Sondersteuern für Geschicklichkeitsspielautomaten werden wie folgt festgesetzt
a. für das Betreiben eines Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn: pro Jahr 1000 Franken,
b. für das Betreiben eines Geschicklichkeitsspielautomaten mit Sachpreisen von geringem Wert: pro Jahr 500 Franken.
2. Die Steuern werden gestützt auf die Angaben der Bewilligungsbehörde für das Kalenderjahr erhoben. Ein angebrochener Monat wird voll berechnet.