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KGSV
CH-LU
§ 16 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Spielsuchtabgabe
Prävention und Spielsuchtbekämpfung
§ 16 KGSV · Spielsuchtabgabe
1. Das Gesundheits- und Sozialdepartment verteilt nach Rücksprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement die Gelder aus der Spielsuchtabgabe.