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993 KGSV CH-LU

§ 16 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Spielsuchtabgabe

Prävention und Spielsuchtbekämpfung
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§ 16 KGSV · Spielsuchtabgabe

1. Das Gesundheits- und Sozialdepartment verteilt nach Rücksprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement die Gelder aus der Spielsuchtabgabe.

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