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993 KGSV CH-LU

§ 15 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Fachstellen

Prävention und Spielsuchtbekämpfung
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§ 15 KGSV · Fachstellen

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport legt fest, welche Stellen im Kanton Luzern für die Prävention sowie für die Beratungs- und Behandlungsangebote im Bereich Spielsucht zuständig sind. Es kann die Massnahmen mit den Spielbanken und den Veranstaltern von Grossspielen koordinieren. Eine Zusammenarbeit mit anderen Kantonen ist möglich.

2. Es bezeichnet die kantonal anerkannten Fachpersonen oder die Fachstellen zur Beurteilung von Anträgen zur Aufhebung von Spielsperren.

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