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993 KGSV CH-LU

§ 14 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Geschicklichkeitsspielautomaten

Geldspiele
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§ 14 KGSV · Geschicklichkeitsspielautomaten

1. Der Betrieb und das Aufstellen von Geschicklichkeitsspielautomaten werden von der interkantonalen Geldspielaufsicht bewilligt.

2. In Spiellokalen dürfen höchstens zehn Geschicklichkeitsspielautomaten aufgestellt werden.

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