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KGSV
CH-LU
§ 14 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Geschicklichkeitsspielautomaten
Geldspiele
§ 14 KGSV · Geschicklichkeitsspielautomaten
1. Der Betrieb und das Aufstellen von Geschicklichkeitsspielautomaten werden von der interkantonalen Geldspielaufsicht bewilligt.
2. In Spiellokalen dürfen höchstens zehn Geschicklichkeitsspielautomaten aufgestellt werden.