§ 13 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Kleinlotterien
§ 13 KGSV · Kleinlotterien
1. Kleinlotterien werden zur Unterstützung von lokalen Anlässen und von gemeinnützigen Organisationen mit regionaler oder überregionaler Bedeutung bewilligt. Vorbehalten bleiben Kleinlotterien gemäss § 9 Absatz 4.
2. Das Gesuch für Kleinlotterien ist spätestens bis 31. August des Vorjahres des gewünschten Durchführungsjahres einzureichen. Im Bewilligungsgesuch ist die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortliche Person zu bezeichnen.
3. Mit dem Gesuch ist ein Durchführungskonzept einzureichen. Dieses muss mindestens folgende Angaben enthalten
a. Organisation des Verkaufs der Lose,
b. Festlegung von Trefferplan und Lospreisen,
c. Organisation der Gewinneinlösung,
d. Massnahmen zur Missbrauchsverhinderung.
4. Für die Durchführung der Kleinlotterie sind folgende Vorgaben einzuhalten
a. die Verkaufsdauer beträgt höchstens 6 Monate,
b. die Gewinneinlösung hat spätestens 3 Monate nach Verkaufsschluss zu erfolgen,
c. der Bewilligungsbehörde ist spätestens 3 Monate nach Ablauf der Frist für die Gewinneinlösung Bericht zu erstatten.
5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Kleinlotterie.