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993 KGSV CH-LU

§ 10 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Pflichten des Veranstalters und der Veranstalterin

Geldspiele
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§ 10 KGSV · Pflichten des Veranstalters und der Veranstalterin

1. Für die Durchführung von Lottos sind folgend Vorgaben einzuhalten

a. die Plansumme beträgt höchstens 50 000 Franken,

b. es dürfen nur Sachpreise abgegeben werden, und der Wert der Gewinne muss mindestens 40 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze betragen,

c. Lottokarten und Kartenbons dürfen nur am Anlass selbst verkauft oder abgegeben werden; jeder Vorverkauf ist untersagt,

d. mit Ausnahme von Einzelkarten für den ersten Gang pro Spieltag dürfen keine Gratiskarten abgegeben werden; Preisnachlässe und Mengenrabatte sind nicht zulässig,

e. der Kaufpreis für eine Einzelkarte darf höchstens zwei Franken betragen; der Kaufpreis für eine Dauerkarte richtet sich nach der vorgesehenen Geltungsdauer, darf aber höchstens 40 Franken betragen; Kaufpreis und Geltungsdauer dieser Karten sind bei Spielbeginn festzulegen und dürfen nicht verändert werden.

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